Interne Meldestelle i.S.d. Hinweisgeberschutzgesetzes

Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.  

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße im Unternehmen erlangt haben und diese melden oder offenlegen (§ 1 HinSchG). Dies betrifft sowohl Verstöße gegen EU-Recht als auch gegen nationales Recht, insbesondere wenn sie straf- oder bußgeldbewehrt sind, vgl. § 2 Abs. 1 HinSchG.

Die Die-Treu Treuhand- u. Steuerberatungsgesellschaft mbH hat als interne Meldestelle folgende E-Mailadresse eingerichtet: meldestelle@die-treu.de.

Alle Hinweisgebenden haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich (z.B. per Telefon), in Textform (z.B. per o.g. E-Mail) oder auf Anfrage auch persönlich bei den unten beauftragten Personen abzugeben, vgl. § 16 Abs. 3 HinSchG. Anonyme Meldungen sind ebenso möglich und werden gleichwohl bearbeitet.

Die Identität der Hinweisgebenden wird geschützt und die Bestimmungen der DSGVO eingehalten.

Hinweisgebende Personen sind umfassend vor Repressalien oder sonstigen Benachteiligungen infolge ihrer Meldung geschützt, vgl. § 36 HinSchG. Verstöße gegen dieses Verbot verpflichten gegenüber dem Benachteiligten zum Schadensersatz (§ 37 HinSchG) und begründen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG). Dabei wird im Rahmen einer Beweislastumkehr zugunsten der Benachteiligten vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie infolge der Meldung ist, vgl. § 36 Abs. 2 HinSchG.

Es haben nur die mit den Aufgaben der Meldestelle beauftragten Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen, vgl. § 16 Abs. 2 HinSchG.
Für die Die-Treu Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH sind Konstantin Kurczinski und Adelene Kurczinski sowie Sven Arne Peters (unterstützende Person i.S.d. §16 Abs. 2 HinSchG: IT-Mitarbeiter mit administrativen Zugriffsrechten) zugriffsberechtigt.

Die mit den Aufgaben der Meldestelle beauftragten Personen pflegen die Meldekanäle, nehmen Meldungen entgegen und halten sich an folgende, gesetzlich vorgegebene Verfahrensrichtlinien, vgl. insbes. §§ 17, 18, 11 HinSchG:

Die interne Meldestelle 

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen,
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG und
  7. dokumentiert die Meldung gem. § 11 HinSchG unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8 HinSchG).

Neben dieser internen Meldestelle richtet der Bund beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle ein.

Hinweisgebende dürfen frei entscheiden, ob sie sich an die interne (meldestelle@die-treu.de) oder externe Meldestelle wenden möchten.